I. Allgemeines

Für alle unsere Bestellungen, Abschlüsse und Abrufe gelten nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Andere Allgemeine Einkaufsbedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

II. Bestellung

Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen / Ergänzungen bedürfen der Schriftform; ohne Unterzeichnung gültig sind Übermittlungen per Datenfernübertragung und EDV-Ausdrucke. Sofern der Lieferant nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Bestellung widerspricht, gilt die Bestellung als angenommen, sofern wir nicht innerhalb dieser Frist die Bestellung widerrufen. Lieferabrufe sind verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 3 Werktagen seit Zugang widerspricht.

III. Lieferung

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einhaltung der Liefertermine ist der Eingang der Ware bei uns. Bei vorhersehbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. deren nicht vertragsgerechter Qualität sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Die Annahme der verspäteten oder mangelhaften Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Im Übrigen erfolgen die Lieferungen gemäß Incoterms 2020, DDP unsere Empfangs­stellen, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

Sofern die Belieferung nicht zu dem vereinbarten Liefertermin erfolgt, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, gesetzliche Regelungen betreffend der Entbehrlichkeit der Nachfrist­setzung bleiben unberührt. Daneben sind wir auch berechtigt, die Mehrkosten eines etwaigen Deckungskaufs geltend zu machen.

IV. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

V. Preis, Versand, Gefahrübergang

Ist keine andere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei unseren Empfangsstellen verzollt (DDP gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung. Die Beförderungsart ist mit uns abzustimmen. Sofern möglich und zulässig werden wir die Entsorgung von Verpackungsmaterial in Abstimmung mit dem Lieferanten auf dessen Kosten übernehmen. Ansonsten wird der Lieferant das Verpackungsmaterial auf seine Kosten bei uns regelmäßig abholen und ordnungsgemäß entsorgen. Leihverpackung (z.B. Spulen, Trommeln, Kisten) muss zum vollen Betrag gutgeschrieben werden. Der Gefahrübergang ist bei der von uns angegebenen Empfangsstelle.

VI. Zahlung

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen netto ohne Skontoabzug. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung bei uns eingegangen ist.

Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Das Recht zum Skonto-Abzug bleibt in diesen Fällen erhalten. Fristbeginn in diesem Fall ist neben dem Erhalt der ordnungsgemäßen Rechnung die Nachlieferung fehlerfreier Waren.

Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.

VII. Mängelhaftung

  1. Im Hinblick auf die von uns zu erfüllenden Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflichten gelten die gesonderten Bestimmungen der vertraglich einbezogenen Qualitätssicherungsbedingungen. Im Übrigen werden wir eingehende Ware auf Warenidentität und –menge prüfen, sowie auf äußerlich erkennbare Mängel. Mängel werden wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Rüge ist in jedem Fall rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
  2. Der Lieferant leistet Gewähr für die Mangelfreiheit der von ihm gelieferten Waren gemäß den nachfolgenden Bestimmungen, soweit die Mängelhaftung nicht durch gesonderte Vereinbarung oder durch Einbeziehung der Gewährleistungsregelungen unserer Abnehmer abweichend geregelt ist.
  3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  4. Wir sind berechtigt, nach vorheriger Ankündigung auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.
  5. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, so sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
  6. Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie von uns oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand.
  7. Die Gewährleistungsfrist für Mängel beträgt 36 (sechsunddreißig) Monate ab Übergabe des Produkts, in welches das Vertragsprodukt eingebaut wird, an den Endkunden, höchstens jedoch 48 (achtundvierzig) Monate ab Lieferung des Vertragsprodukts an uns.

VIII. Schutzrechte

  1. Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich über alle derartigen – auch vermuteten – Verletzungen von Rechten Dritter schriftlich informieren, von denen sie Kenntnis erhalten. Nach unserer Wahl können wir einen eigenen Rechtsvertreter für die Verteidigung gegen jegliche derartige Ansprüche oder Klagen frei wählen, vorbehaltlich der Zustimmung des Lieferanten, die nicht unbillig verweigert werden darf. Der Lieferant unterstützt uns bei unseren Ermittlungen, der Verteidigung oder Bearbeitung derartiger Ansprüche einschließlich der Zurverfügungstellung jeglicher Dokumente, die wir für die Verteidigung benötigen.
  3. Auf unser Verlangen hat der Lieferant sämtliche Schutzrechte und Urheberrechte detailliert anzugeben, die ihm bekannt sind oder werden und die bei der Entwicklung oder Herstellung der Waren verwendet werden oder diese auf andere Weise betreffen oder mit ihnen in Zusammenhang stehen. Wird dem Lieferanten die Behauptung einer Verletzung von Rechten Dritter mitgeteilt, ist er zur Einleitung erforderlicher Schritte verpflichtet, die einen Bezug der Waren des Lieferanten durch uns ohne solche Verletzung sicherstellen.
  4. Werden wir von einem Dritten aufgrund einer behaupteten Verletzung von Schutz- und Urheberrechten in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Ungeachtet dessen haftet der Lieferant nicht, soweit sich die Verletzung aus der Herstellung der Waren in Übereinstimmung mit unseren Anweisungen ergibt und der Lieferant trotz Anwendung der branchenüblichen Sorgfalt nicht wissen konnte, dass die Befolgung dieser Anweisungen zu einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten eines Dritten führt.
  5. Die Verjährungsfrist beträgt für Rechtsmängel fünf Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.

IX. Produkthaftung und Versicherung

  1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden nach den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter, insbesondere unserer Abnehmer, auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Art. IX Ziff. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns und/oder Dritten, insbesondere von unseren Abnehmern, durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Insbesondere stellt uns der Lieferant von allen Ansprüchen unserer Abnehmer, die im Zusammenhang mit präventiven Kundenmaßnahmen (einschließlich Rückruf) geltend gemacht werden, frei. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine weltweit geltende Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Mio. EUR pro Personen- / Sachschaden sowie eine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Mio. EUR – pauschal – zu unterhalten und uns auf Verlangen eine Versicherungs­bestätigung auszuhändigen. Lieferanten von Waren, welche zum Einbau in Kfz vorgesehen sind, sind verpflichtet, eine Kfz-Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Mio. EUR – pauschal – zu unterhalten.

X. Ausführung von Arbeiten

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten.

XI. Haftung

Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir und unsere Erfüllungsgehilfen nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und typischen Schäden; Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die die Erfüllung des Vertrages prägen und auf die der Kunde vertrauen darf.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ansprüche aus Produkthaftung bleiben von dieser Regelung unberührt.

XII. Beistellung

Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an dem unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses sind, das insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt wird. Bei Wertminderung oder Verlusten hat der Lieferant Ersatz zu leisten.

XIII. Werkzeuge, Formen, Muster usw.

Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Zeichnungen, Prüfvorschriften, Normenblätter, Druckvorlagen, Produktionsvorrichtungen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir ihre Herausgabe verlangen, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt.

XIV. Geheimhaltung

Alle von uns erlangten Informationen wird der Lieferant, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht zugänglich machen und nur für die Durchführung der erteilten Aufträge verwenden. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert, insbesondere für eigene Zwecke schutzrechtlich ausgewertet werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge.

XV. Exportkontrolle und Zoll

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei
    (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprunglandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:
    • die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschafts­verordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
    • für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR)
    • den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software
    • ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
    • die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie
    • einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.
  1. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandels­daten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen, sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

XVI. Stoffe und Materialien in Produkten

  1. Der Lieferant sichert zu, dass er die Anforderungen der EU Chemikalienverordnung REACH (Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 vom 30.12.2006) in der jeweils gültigen Fassung - nachfolgend als REACH-Verordnung bezeichnet - einhält, insbesondere die Registrierung der Stoffe erfolgt ist. Wir sind nicht verpflichtet, im Rahmen der REACH-Verordnung eine Zulassung für eine vom Lieferanten gelieferte Ware einzuholen.

Der Lieferant sichert weiterhin zu, keine Produkte zu liefern, die Stoffe gemäß

  • Anlage 1 bis 9 der REACH-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung;
  • dem Beschluss des Rates 2006/507/EU (Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe in der jeweils gültigen Fassung;
  • der EU-Verordnung 1005/2009 über Ozonschicht abbauende Substanzen in der jeweils gültigen Fassung
  • der Global Automotive Declarable Substance List (GADSL) in der jeweils aktuellen Fassung (unter www.gadsl.org)
  • RoHS 2 (2011/65/EU) und Delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 für Produkte gem. ihres Anwendungsbereiches

enthalten.

  1. Soweit sich aus der Altautoverordnung 2000/53/EU und dem Elektro- und Elektronikgesetz Verpflichtungen zur Übermittlung von produktbezogenen Informationen ergeben, ist der Lieferant verpflichtet, diese Informationen für seine Produkte zur Verfügung zu stellen. Die Materialdaten bzgl. der Altautoverordnung werden uns ausschließlich über die internationale Materialdatenbank (IMDS) zur Verfügung gestellt.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, ausschließlich sogenannte "konfliktfreie" Rohstoffe zu erwerben und zu verarbeiten, die den Vorgaben der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD: „Due Diligence Guidance for Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk-Areas") entsprechen.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der oben genannten Verordnungen und Vorgaben durch den Lieferanten freizustellen bzw. uns für Schäden zu entschädigen, die uns aus der Nichteinhaltung der Verordnungen und Vorgaben durch den Lieferanten entstehen oder mit ihr zusammenhängen.

XVII. Ersatzteile für ausgelaufenen Serienbedarf

Der Lieferant verpflichtet sich, auch nach Einstellung der Serienlieferung, zu angemessenen Preisen Ersatzteile für die Dauer von 15 Jahren zu liefern. Ersatzteile können mit unserer Zustimmung auch aus laufender Fertigung geliefert werden. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn bei uns kein Mehraufwand entsteht und keine Qualitätsverschlechterung eintritt. Einer vorzeitigen Beendigung der Lieferbereitschaft stimmen wir nach Ablauf von 5 Jahren zu, wenn eine Schlusseindeckung wirtschaftlich vertretbar und der Bedarf vorhersehbar ist.

XVIII. Mindestlohngesetz

Der Lieferant sichert zu, die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) einzuhalten und von ihm beauftragte Unterlieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei einem Verstoß gegen die Zusicherung behält sich Eichenauer vor, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Bei Verstoß gegen die Zusicherung ist der Lieferant verpflichtet, Eichenauer von Ansprüchen Dritter freizustellen und Bußgelder zu erstatten, die Eichenauer in diesem Zusammenhang auferlegt werden.

XIX. Forderungsabtretung

Die Forderungsabtretung ist nur mit schriftlicher Zustimmung von uns zulässig.

XX. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

XXI. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Landau in der Pfalz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

Stand: Oktober 2022