1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund unserer jeweils geltenden Geschäftsbedingungen. Durch die Erteilung des Auftrages werden diese Bedingungen angenommen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers sind insoweit nur wirksam vereinbart, als sie uns rechtzeitig zur Kenntnis gebracht wurden und soweit sie den individualvertraglichen wie auch den nachfolgenden Bestimmungen nicht entgegenstehen. Abweichende oder für uns ungünstige, ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen oder die Bestellung in Kenntnis der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausführen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.

2. Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Der Liefervertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande, die auch ausschließlich den Gegenstand, der von uns zu erbringenden Leistungen bestimmt. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5% der in der Auftragsbestätigung genannten Menge sind zulässig, ohne dass sich der vereinbarte Stückpreis ändert.

3. Angebote, Muster, Entwürfe, Pläne, Kostenvoranschläge und ähnliche Unterlagen bleiben unser Eigentum, sie sind vertraulich zu behandeln und das Urheberrecht steht uns zu. Durch die Zahlung von Kosten für Werkzeuge o.ä. erwirbt der Besteller kein Recht auf Übereignung dieser Gegenstände.

4. Lieferfristen sind nur dann bindend, wenn die Verbindlichkeit von uns schriftlich bestätigt wurde. Ist für die Ausführung eines Auftrages eine Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so beginnt die Lieferfrist erst zu laufen, wenn diese Mitwirkung erfolgt ist. Aus der Nichteinhaltung bestätigter Fristen kann der Besteller keine Rechte herleiten, wenn die Versäumung der Frist von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere also zum Beispiel bei Vorliegen höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, Transportverzögerungen, unverschuldeter Störung des Produktionsprozesses o.ä. Teillieferungen sind zulässig. Sofern die Nichteinhaltung einer verbindlich zugesagten Frist von uns zu vertreten ist und uns dabei weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz zur Last fällt, ist der Besteller berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; die Geltendmachung eines durch die Verzögerung eingetretenen Schadens ist der Höhe nach beschränkt auf 20 Prozent des Rechnungswertes, der von der Verzögerung betroffenen Lieferungen und Leistungen; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat, kann er Ansprüche aus verzögerter Lieferung nicht geltend machen. Kommt der Besteller mit einer uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtung in Verzug, so können wir für die Dauer des Verzuges die Lieferung auch in Bezug auf andere Aufträge verweigern.

5. Werden Abrufaufträge nicht innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung abgerufen, sind wir bezüglich der nicht abgerufenen Mengen nach unserer Wahl berechtigt die Mengen auszuliefern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Besteller ist verpflichtet, uns den aus der Nichtdurchführung des Vertrages entstehenden Schaden zu ersetzen, insbesondere im Hinblick auf die von uns bereits eingekauften oder abgearbeiteten Rohstoffe und Halbfabrikate.

6. Unsere Preise verstehen sich in EURO ab Werk ausschließlich Verpackung. Der Mindestwarenwert beträgt EURO 800,- netto. Bei der Verwendung von Materialien, deren Preis durch Marktnotierungen bestimmt ist, sind wir berechtigt den vereinbarten Preis anzupassen. Bei Sonderanfertigungen, bei denen wir die Kosten nicht im Voraus ermitteln können, sind wir berechtigt den Preis nach billigem Ermessen zu bestimmen.

7. Wir versenden stets – auch bei Frankolieferungen – auf Gefahr des Empfängers. Unsere Lieferpflicht gilt als erfüllt, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben ist oder das Werk verlassen hat.

8. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung des Liefergegenstandes mit anderem Material erwerben wir Miteigentum an dem dadurch entstehenden Erzeugnis im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Wert des entstehenden Erzeugnisses. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, sofern der Übergang, der dem Besteller erwachsenen Forderung auf uns nicht ausgeschlossen ist. Alle Forderungen aus dem Verkauf der gelieferten Ware oder aus dem Verkauf solcher Erzeugnisse, an denen uns Miteigentum zusteht, tritt der Besteller schon jetzt – bei Miteigentum in Höhe des Miteigentumanteils an dem verkauften Erzeugnis – zur Sicherung an uns ab. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderung so lange berechtigt, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Wir sind auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben, wenn der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 Prozent übersteigt. Wir sind berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu fordern,

- wenn der Besteller mit der Erfüllung einer ihm obliegenden Zahlungspflicht in Verzug geraten ist oder

- wenn er die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens beantragt oder wenn von ihm oder einem Dritten Konkursantrag gestellt wird oder

- wenn aus anderen Umständen ersichtlich wird, dass der Besteller in Vermögensverfall geraten ist

und zwar insoweit, als dies zur Sicherung unserer Forderungen, auch wenn diese noch nicht fällig sind, erforderlich ist. Sind unsere Forderungen binnen eines Monats nach Herausgabe nicht beglichen, sind wir berechtigt die Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, wenn von einem Dritten in eine Vorbehaltsware oder einen Gegenstand, an dem wir Miteigentum erlangt haben oder in eine an uns abgetretene Forderung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angekündigt oder durchgeführt werden.

9. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist:

Der Besteller ist verpflichtet, jede Lieferung, auch Teillieferung, sogleich nach Empfang mit kaufmännischer Sorgfalt zu untersuchen und Beanstandungen, insbesondere hinsichtlich etwaiger Mängel und Fehlmengen, unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen, schriftlich zu rügen, bei etwaigen verdeckten Mängeln gilt dies sinngemäß ab Entdeckung. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht bestehen keinerlei Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt, wenn unsere Betriebs-, Einbau- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt oder Änderungen an den Produkten vorgenommen worden sind, insbesondere Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht unseren Spezifikationen entsprechen.

Erfolgt eine Mängelrüge, so ist der Besteller nach unserer Wahl verpflichtet, den mangelhaften Gegenstand zur Überprüfung uns zu übersenden oder uns die Überprüfung an Ort und Stelle zu ermöglichen. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge, eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Wir haften nur dann für die Einhaltung objektiver Anforderungen an die Ware, wenn und soweit zwischen dem Besteller und uns keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde. Die einzuhaltenden subjektiven Anforderungen gehen den einzuhaltenden objektiven Anforderungen vor.

Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, treffen wir hierbei nach eigenem Ermessen. Darüber hinaus haben wir das Recht bei Fehlschlag nach Erfüllungsversuch eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

Wir übernehmen im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall Ein- oder Ausbaukosten, wenn und soweit die Mangelhaftigkeit der Ware zum Zeitpunkt des Einbaus dem Besteller bekannt oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist.

Die Gewährleistungspflicht beträgt ein Jahr seit Auslieferung. Der Besteller hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

10. Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung, sowie anderer in diesen Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen, gilt in Fällen einer Pflichtverletzung durch uns Folgendes:

10.1 Der Besteller hat uns zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Ist der Besteller für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Bestellers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

10.2 Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

Auf Schadensersatz haften wir - gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,

- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.3. Die sich aus Ziffer 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.4 In jedem Fall ist unsere Haftung aufgrund Verzuges auf das negative Interesse beschränkt. Die Haftung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung ist auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt. Die Haftung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist vollständig ausgeschlossen.

11. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter aus einer Verletzung von Urheberrechten oder gewerblichen Schutzrechten freizustellen, sofern der Liefergegenstand aufgrund einer Vorgabe des Bestellers hergestellt wurde. Auf erstes Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns für die Erfüllung der Freistellungsverpflichtungen angemessene Sicherheit zu leisten.

12. Unsere Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Wir können jedoch eine Lieferung auch von vorheriger Zahlung abhängig machen.

13. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist beiderseits nur zulässig, wenn diese Gegenforderungen anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Nur unter dieser Voraussetzung ist eine Abtretung oder ein Leistungsverweigerungsrecht zulässig.

14. Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Besteller oder von Dritten stammen, für eigene Zwecke entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu verarbeiten. Schadenersatzansprüche aufgrund des Umgangs mit solchen Daten sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

15. Jedes mit uns begründete Vertragsverhältnis unterliegt dem deutschen Recht. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) vom 17. Juli 1973 und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11. April 1980 sind nicht anzuwenden.

16. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist der Besteller verpflichtet, bei der Erbringung der Nachweise der Steuerfreiheit der Lieferung durch uns mitzuwirken und alle notwendigen Unterlagen vollständig, unaufgefordert und uns unverzüglich vorzulegen. Sofern wir bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Umsatzsteuer zu entrichten haben, weil der Nachweis der Befreiung der Lieferung von der Umsatzsteuer nicht geführt werden konnte und dies darauf beruht, dass der Besteller entgegen seiner Verpflichtung gem. Abs. 1 die notwendigen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat, ist der Besteller verpflichtet, uns den zu zahlenden Umsatzsteuerbetrag auf erstes Anfordern gegen Stellung einer entsprechenden Rechnung zu erstatten.

17. Wir sichern zu, die Vorschriften des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz) einzuhalten und von ihr beauftragte Lieferanten in gleichem Umfang zu verpflichten. Auf Verlangen weisen wir die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach.

18. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist Landau in der Pfalz.


Stand Januar 2022 Eichenauer Heizelemente GmbH & Co. KG