
Einkaufsbedingungen
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines
Für alle unsere Bestellungen, Abschlüsse und Abrufe gelten nur die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Änderungen und Ergänzungen sowie abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen gilt nicht als Zustimmung zu Verkaufs- und Lieferbedingungen.
2. Bestellung
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen/ Ergänzungen bedürfen der Schriftform; ohne Unterzeichnung gültig sind Übermittlungen per Datenfernübertragung und EDV-Ausdrucke. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang an, können wir diese widerrufen. Lieferabrufe sind verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 2 Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
3. Lieferung
Unsere Liefertermine sind Fixtermine. Bei vorhersehbarer Verzögerung einer Lieferung oder Leistung bzw. deren nicht vertragsgerechter Qualität sind wir unverzüglich zu benachrichtigen und unsere Entscheidung ist einzuholen. Die Abnahme der verspäteten Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Erfüllungsort ist der Ort, an den die Ware zu liefern ist.
4. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen uns, eine angemessene Vertragsanpassung oder Freistellung von der Abnahmepflicht zu verlangen.
5. Preis, Versand, Gefahrübergang
Ist keine andere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei unseren Empfangsstellen verzollt (DDP gemäß Incoterms 2.000) einschließlich Verpackung. Die Beförderungsart ist mit uns abzustimmen. Sofern möglich und zulässig werden wir die Entsorgung von Verpackungsmaterial gegen Belastung der Kosten an Lieferanten übernehmen. Ansonsten wird der Lieferant Verpackung auf seine Kosten bei uns regelmäßig abholen und ordnungsgemäß entsorgen. Leihverpackung z.B. Spulen, Trommeln, Kisten müssen zum vollen Betrag gutgeschrieben werden. Der Gefahrübergang ist bei der von uns angegebenen Empfangsstelle.
6. Zahlung
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen netto ohne Skontoabzug. Die Zahlungsfrist beginnt, sobald die Lieferung oder Leistung vollständig erbracht und die ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung bei uns eingegangen ist. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Rechnungszweitschriften sind als Duplikate zu kennzeichnen.
7. Gewähr
Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Offene Mängel werden binnen 4 Wochen nach Erhalt der Lieferung/ Leistung gerügt; verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Der Lieferant leistet Gewähr auf die Dauer von 24 Monaten. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Für Mängel haftet der Lieferant auf die Dauer der Gewährfrist in der Weise, dass wir unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Rechte, berechtigt sind, nach unserer Wahl Ersatzlieferung, Beseitigung der Mängel oder einen angemessenen Preisnachlass zu fordern. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine das übliche Maß einer Eingangskontrolle übersteigende Gesamtkontrolle nötig, so trägt der Lieferant hierfür die Kosten. In dringenden Fällen (z.B. zur Vermeidung von Fertigungsunterbrechungen) sind wir berechtigt, die festgestellten Mängel auf Kosten des Lieferanten ohne Fristsetzung selbst zu beseitigen. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.
8. Schutzrechte
Der Lieferant gewährleistet, dass die Liefergegenstände frei von Rechten Dritter sind. Er hat uns insbesondere von Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen. Wird uns bzw. unseren Abnehmern aufgrund einer Schutzrechtsverletzung die Herstellung und/oder die Lieferung untersagt, so hat der Lieferant uns den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen und nach unserer Wahl eine Lizenz vom Schutzrechtsführer zu erwerben oder die gelieferten Waren zurückzunehmen.
9. Produkthaftung
Im Verhältnis zu uns trägt der Lieferant die Produkthaftung. Er übernimmt alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten eines etwaigen Rechtsstreits oder einer Rückrufaktion. Er schließt eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung ab.
10.Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
11. Beistellung
Von uns beigestellte Stoffe oder Teile bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir Miteigentümer an dem unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnisse im Verhältnis des Wertes der Beistellung zum Wert des Gesamterzeugnisses sind, das insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt wird. Bei Wertminderung oder Verlusten hat der Lieferant Ersatz zu leisten.
12. Werkzeuge, Formen, Muster usw.
Von uns überlassene Werkzeuge, Formen, Muster, Zeichnungen, Prüfvorschriften, Normenblätter, Druckvorlagen und Lehren dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme und Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte können wir ihre Herausgabe -verlangen, wenn der Lieferant diese Pflichten verletzt.
13. Geheimhaltung
Alle von uns erlangten Informationen wird der Lieferant, soweit sie nicht allgemein oder ihm auf andere Weise rechtmäßig bekannt sind, Dritten auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht zugänglich machen und nur für die Durchführung der erteilten Aufträge verwenden. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge.
14.Exportkontrolle und Zoll
Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprunglandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:
- die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
- für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR)
- den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software
- ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
- die statistische Warennummer(HS-Code) seiner Güter, sowie einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.
Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen, sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
15. Ersatzteile für ausgelaufenen Serienbedarf
Der Lieferant verpflichtet sich, auch nach Einstellung der Serienlieferung, zu angemessenen Preisen Ersatzteile für die Dauer von 10 Jahren zu liefern. Einzelteile können mit unserer Zustimmung auch aus laufender Fertigung geliefert werden. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn bei uns kein Mehraufwand entsteht und keine Qualitätsverschlechterung eintritt. Einer vorzeitigen Beendigung der Lieferbereitschaft stimmen wir nach Ablauf von 5 Jahren zu, wenn eine Schlusseindeckung wirtschaftlich vertretbar und der Bedarf vorhersehbar ist.
16. Forderungsabtretung
Förderungsabtretung ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.
17. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.
18. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Gerichtsstand ist Kandel, wenn der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches
Sondervermögen ist. Es gilt das Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Stand 2010 Eichenauer Heizelemente GmbH & Co. KG
D-76870 Kandel